Unterstützungsvereinbarung der Gemeinde
Um die Gemeinde, in der eine Gesundheitsinitiative umgesetzt wird, einzubinden, ist spätestens nach erfolgter Förderzusage eine Unterstützungsvereinbarung mit der Gemeinde abzuschließen. Bitte setzen Sie sich mit der Gemeinde in Verbindung und lassen Sie das Dokument unterzeichnen.
Förderbare und nicht förderbare Kosten
In dieser Übersicht finden Sie eine Auflistung mit Beispielen zu förderbaren und nicht förderbaren Kosten. Außerdem finden Sie hier alle wichtigen Rechnungsvorschriften und Erklärungen. Sollten Sie Nachfragen haben oder sich unsicher sein, ob ein Teil Ihrer Gesundheitsinitiative förderbar ist oder nicht, melden Sie sich gerne bei Christian Fadengruber oder Katharina Herberhold.
Rechnungsvorlagen
Hier finden Sie Rechnungsvorlagen zur optionalen Verwendung. Die Rechnungskriterien unter dem Punkt förderbare und nicht förderbare Kosten (siehe Informationen für die Abrechnung) müssen in jedem Fall eingehalten werden.
Abrechnung
Es können nur Kosten abgerechnet werden, für die ein Originalbeleg und ein dazugehöriger Zahlungsnachweis bei uns eingereicht wird. Bitte füllen Sie anschließend die Sammelabrechnung für die Abrechnung aus. Beachten Sie alle Rechnungsvorschriften.
Logos
In der gesamten Kommunikation, insbesondere in allen Druckwerken (Flyer, Einladungen etc.) und Aussendungen sind die zur Verfügung gestellten Logos der Fördergeber zu verwenden. Diese werden Ihnen nach der Förderzusage gemeinsam mit der Fördervereinbarung per E-Mail zugesendet.
Der Fördernehmer/die Fördernehmerin nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage der Bestimmungen der DSGVO zulässig ist. Insbesondere ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig,
- die für die Erfüllung der Fördervereinbarung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (Art 6 lit b DSGVO);
- die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Fördergeber unterliegt (Art 6 lit c DSGVO);
- die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der/dem Verantwortlichen übertragen wurde (Art 6 lit e DSGVO);
- die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Fördergebers oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art 6 lit f DSGVO).
Insbesondere kann es zwingend erforderlich sein, personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Fonds Gesundes Österreich, des Landes Steiermark, des Rechnungshofes, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit und der EU zu übermitteln und offenzulegen.
Fördergeber:
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